Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Geltungsbereich: Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Josef Bauer Handel mit Waren aller Art e.U. – im Folgenden „Druckbox“ oder „Auftragnehmer“ genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund hier angeführter Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn schriftlich bestätigt. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

1.2. Sämtliche Angebote von Druckbox (auch Pro-forma-Rechnungen) sind mangels ausdrücklicher Bindung, freibleibend.

1.3. Druckbox ist berechtigt Sub-Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

2. Preise:

2.1. Die Angebotspreise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Druckbox behält sich das Recht zu Preisänderungen vor. Unsere Preise schließen Versicherungen, Portogebühren und sonstige Versandkosten nicht mit ein. Bei Versand von speziellem Material (Palette, Kiste, usw.) wird der Preis dessen gesondert in Rechnung gestellt. Sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich die schriftlich festgelegten Preise laut Preisliste von Druckbox. Dabei handelt es sich um Tagespreise, die jederzeit geändert werden können. Die Angebotspreise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich alle angegebenen Preise als Bruttopreise (sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich Kosten für Verpackung, Versandkosten, Kosten für Versicherung und allfällig im Zuge des Versands fälliger Export- oder Importabgaben.

2.2. Im Falle einer Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Vertragsabschluss, insbesondere Löhne, (Roh-)Material- und Transportkosten, öffentliche Abgaben, Veränderung von Fremdwährungskursen betreffend, behält sich Druckbox ausdrücklich das Recht vor, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen zu erhöhen.

2.3. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber verrechnet. Überschreitungen des Kostenvoranschlages, die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer als genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden in Rechnung gestellt.

2.4. Preisbekanntgaben sind nur in Form von schriftlichen Anboten verbindlich. Telefonische und mündliche Preisauskünfte im Geschäft sind unverbindlich. Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten abweichen, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Einwendungen wegen eines Abweichens der Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls die Auftragsbestätigung als vereinbart gilt. Preisangebote sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit schriftlich zugesagt wurde.

3. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug:

3.1. Sämtliche beauftragten Leistungen sind im Voraus zur Zahlung fällig. Bei Stammkunden und Geschäftspartnern ist die Zahlung prompt nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Druckbox ist berechtigt Teilrechnungen zu legen. Eine Übergabe auf Lieferschein erfolgt nur an Stammkunden bzw. persönlich bekannte Personen und nur sofern ein Kundenstammblatt ausgefüllt wurde.

Vor Leistung einer Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z. B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, welcher gleichzeitig Unternehmer ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

3.2. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur am Firmensitz von Druckbox oder durch Überweisung auf ein auf den Geschäftspapieren von Druckbox oder durch angegebenes Konto geleistet werden. Der Kunde ist bei einer Bezahlung durch bargeldlosen Zahlungsverkehr/und oder Bankeinzug haftbar für eine reibungslose Abwicklung durch die beauftragte Bank. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Kunden zu tragen. Die Zahlung gilt erst als bewirkt, wenn sie dem Konto von Druckbox endgültig gutgeschrieben wurde.

3.4. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung, werden alle offenen Forderungen – auch solche aus anderen Geschäften und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung – sofort fällig und Druckbox kann nach ihrer Wahl sofort Zahlung oder Sicherstellung der noch offenen Forderung – insbesondere durch Bankgarantie – verlangen und bis zur Zahlung bzw. Sicherstellung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen innehalten, oder aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 10%Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen von Druckbox zu ersetzen; dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht, die Kosten einer Beweissicherung, außergerichtliche Kosten, insbesondere Mahnkosten und außergerichtliche anwaltliche Betreibungskosten, die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines Inkassounternehmens (nach Maßgabe der Verordnung über die Hochsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütung), die Kosten der Einschaltung einer Auskunftei oder eines Kreditschutzverbandes, sowie die tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes. Des Weiteren ist die Druckbox von 8% p.a. über dem gesetzlichen Basiszinssatz, zu begehren.

3.6. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er gegen den Auftragnehmer haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit in Zusammenhang stehende Forderungen des Auftragnehmers zu kompensieren.

3.7. Bei Verrechnung an Dritte haftet der Besteller für die Rechnungssumme solidarisch mit dem Dritten.

4. Lieferung:

4.1. Erfüllungsort ist die Geschäftsadresse des Auftragnehmers, in diesem Fall Druckbox, sofern kein anderer Ort schriftlich vereinbart wurde. Zustellung im Raum Wien ist nach Vereinbarung möglich.

4.2. Die Lieferkondition lautet grundsätzlich ab Lager des mit der Lieferung beauftragten Lieferanten (auch Drittlieferanten). Der Versand erfolgt im Auftrag des Kunden. Druckbox steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Für die Zustellung im Sammelverkehr werden Kosten gemäß der Preisliste von Druckbox verrechnet. Sollte der Auftraggeber die sofortige Lieferung wünschen, erfolgt diese auf Kosten des Auftraggebers nur nach vorhergehender Vereinbarung und mittels Botendienst oder Taxi.

4.3. Die angegebenen Lieferfristen und -termine gelten als annähernd (Zirkatermine), sofern nicht schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart wurde. ( Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z. B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Autokorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten. Bei Lieferverzug seitens des Auftragnehmers verpflichtet sich der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und (bei Verschulden) Schadenersatz wegen Verspätung zu begehren, oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist zu erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.

4.4. Bei Lieferungen gilt die Ware grundsätzlich als nicht versichert, der Transport erfolgt im Auftrag und auf Risiko des Kunden. Als rechtliche Grundlage (Haftungsbedienung) für den Versand von unversicherter Ware durch dritte (Spediteur) gelten die ÄöSp (Allgemeine Österreichische Spediteur Bedingungen). Transportschäden müssen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Sendung schriftlich dem Auftraggeber gemeldet werden, und ein sichtbarer Schaden sofort bei dem Auftraggeber gemeldet werden, und ein sichtbarer Schaden sofort bei Übernahme durch einen qualifizierten Vorbehalt am Transportdokument vermerkt werden, da eine spätere Regulierung des Schadens andernfalls nicht mehr möglich ist.

4.5. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. Bei höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie Material – beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch bei Vor- oder Zulieferanten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die diese Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

5. Gefahrenübergang und Annahmeverzug:

5.1. Mit der Bereitstellung (Anzeige) der Lieferung/Leistung – spätestens mit der Übergabe an den Transporteur – geht die Leistungs- und Preisgefahr auf den Kunden über. Mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertrag durch Druckbox erfüllt und haftet diese nur noch für die Mängel der Ware.

5.2. Für die zur Abholung bereiten Waren kann von Druckbox ab dem 3. Tag der Lagerung (Bereitstellung) eine Lagergebühr in der Höhe von 0,5% der Rechnungssumme zumindest jedoch € 3,- per Tag verrechnet werden.

5.3. Fälle höherer Gewalt entheben den Auftragnehmer von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von Druckbox unabhängige Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von Druckbox in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für Druckbox, bei Eintritt der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.

6. Rücktritt:

Druckbox hat das Recht, auch ohne Angabe von Gründen, jederzeit vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Die Berechtigung des Auftraggebers allfällige Stornogebühren zu verrechnen und die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden höheren Schadens bleiben ausdrücklich vorbehalten.

7. Gewährleistung:

7.1. Für die Leistungspflicht von Druckbox in qualitativer und quantitativer Hinsicht ist der schriftliche Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung von Druckbox maßgebend. Ausdrücklich vereinbart ist jedoch, dass geringere Abweichungen ausdrücklich gestattet sind.

7.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistung Frist auf alle von der Druckbox erbrachten Leistungen/Dienstleistungen 3 Monate; bei Verbrauchergeschäften bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unberührt. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Überabgabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.

7.3. Der Kunde hat bei sofortigem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen unverzüglich, längstens binnen 10 Tagen nach (Teil-) Fertigstellung und / oder Lieferung, die Ware/Leistung genau auf Mängel zu überprüfen und bei dieser Überprüfung feststellbare Mängel der Druckbox mit genauer Beschreibung der Art der Mängel, sowie in welchem Umfang die Ware bzw. Leistung vom Mangel betroffen ist, mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben. Andernfalls gilt die Ware/Leistung als angenommen und genehmigt. Druckbox ist von jeder Haftung für Schadenersatz und jeder Gewährleistungsverpflichtung, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Ware ergeben könnte, befreit, wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.

8. Satz- und Druckfehler, Korrekturen:

8.1. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autokorrektur). Telefonisch, via Fax oder via E-Mail angeordnete Änderungen werden vom Auftraggeber ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt. Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf geeignete Weise (z. B. telefonisch oder per Fax) auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge. Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen.

9. Schadenersatz und Produkthaftungsansprüche

9.1. Druckbox verpflichtet sich, alle beigestellten Originale sorgfältig zu behandeln. Sollte es bei der Bearbeitung aufgrund technischer Ursachen zu Beschädigungen kommen, ist Druckbox von jeglicher Haftung frei.

9.2. Soweit vertraglich oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders vorgesehen ist, ist die Haftung von Druckbox für vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche, insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, positive Vertagsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und für Schäden aus Ansprüchen Dritter, ausgeschlossen, soweit der Kunde von Druckbox nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

9.3. Für die durch Druckbox zu vertretenden Schäden haftet diese nur bis zu Höhe des vereinbarten Entgeltes.

9.4. Eine Haftung von Druckbox im Rahmen der Produkthaftung wird – soweit zulässig (§ 8 PHG) – ausdrücklich ausgeschlossen; insoweit ein Haftungsausschuss unzulässig ist, gilt Punkt 10. sinngemäß. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Druckproduktionen sind industriell gefertigte Massenfertigungen, Reklamationen unter einer Fehlermenge von 2% der Auflage werden nicht anerkannt und berechtigen auch zu keiner Preisminderung. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers. Bei beidseitigen Unternehmergeschäften haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers. Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigenleistung aus schließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer trifft den Auftraggeber die Beweislast. Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht, so wird er in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Auftraggeber abtritt. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen sind voll inhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur
weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen
Eigenschaften erwartet werden kann.

10. Vom Kunden beigestellte Materialen und Daten:

10.1. Druckbox trifft keine Prüf- und Warenpflicht bezüglich der vom Kunden beigestellten Materialen, Daten (z. B. per ISDN) und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet. Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein
verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich unsere Richtlinien zur Datenübernahme, die wir aus Aktualitätsgründen extra auf Homepage sowie über Verkauf und Vorstufe bereitstellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Datenträger und sonstige Unterlagen haftet der Auftragnehmer nur für die Zeit bis 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen bzw. Verlust haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Datenträgern nur für die Hardwarekosten des Datenträgers. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Für den Auftragnehmer besteht
keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Druckformen, usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen. Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt. Dem Auftragnehmer zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die oben bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

12. Haftung des Mittlers

Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Mittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu. Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.

13. Periodische Arbeiten

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin bzw. eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

14. Eigentumsvorbehalt

14. 1. Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Druckbox. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

14. 2. Rückbehaltungsrecht: Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

15. Urheberrechte, Inhalte und Geheimhaltung:

Die Vervielfältigung aller von Druckbox übernommen bzw. vom Kunden beigestellten Materialen/Daten geschieht mit der Annahme, dass der Kunde über die dafür erforderlichen Urheber-oder Nutzungsrechte verfügt und die Inhalte unbedenklich sind. Druckbox ist nicht für die Inhalte der übergebenen Unterlagen verantwortlich und nicht zu deren Überprüfung verpflichtet. Jedenfalls werden Aufträge von Druckbox nur unter der Bedingung angenommen, dass der Kunde bei allfälliger Haftung für Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten oder Vorschriften des Mediengesetzes etc. Druckbox von jeglicher Haftung schad- und klaglos hält. Druckbox haftet nicht dafür, wenn unberechtigte dritte Personen von Unterlagen der Kunden Kenntnis erlangen. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Reproduktionen u. Ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. Ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt. Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs- Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer
gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Persönlichkeitsschutzrechten und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wegen des Inhalts des Druckwerkes erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten. Grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, ein gesetzlich notwendiges Impressum beizustellen und haftet, wenn die Schaltung des Impressums unterbleibt. Wir sind aber berechtigt, das Impressum selbst herzustellen, wozu der Auftraggeber alle nötigen Angaben vollständig zu erteilen hat.

Druckbox darf den Namen des VERTRAGSPARTNERS (einschließlich Firma, Marke, Dienstleistungsmarke und Logo) und Grafiken, die nach dieser Vereinbarung bereitgestellt werden, ins lokale Profil des VERTRAGSPARTNERS, ebenso wie in die Vertragspartnerliste von druckbox, sowie in ihre jeweiligen Marketingmaterialien, Verkaufspräsentationen und etwaige Onlineverzeichnisse aufnehmen.

16. Schlussbestimmungen:

16.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist: Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand Wien.

16.2. Der Kunde erklärt sich mit der Weitergabe seiner persönlichen Daten und seiner Datenverbindung, insbesondere zwecks Kreditprüfung, aber auch ausdrücklich zur Marketingverwendung einverstanden.

16.3. Alle Aufträge einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzung usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

16.4. Sollte aus irgendwelchem Grund eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allenfalls richtige Bestimmungen sind durch solche gültigen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

Druckbox, Stand: Oktober 2019

XVIII.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum, sie darf vorher weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Wird die gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Erlös bzw. die durch die Weiterveräußerung entstandene Forderung an die Stelle der von uns gelieferten Ware. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftrag nehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden.